
S A T Z U N G
Arbeitskreises
Obstbau & Baumwarte
(beschlossen am 06.02.2003)
§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Arbeitskreis Obstbau und Baumwarte Reutlingen e.V.", nachstehend kurz Arbeitskreis genannt. Er hat seinen Sitz in Reutlingen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Reutlingen eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele des Vereins
Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:
- Förderung des regionalen Obstbaues unter Berücksichtigung der landschaftsprägenden Bedeutung.
Diese Ziele sollen erreicht werden durch:
- Eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf dem genannten Gebiet;
- Die Aufklärung der Öffentlichkeit durch Vorträge, Presseberichte u. a.
- Durch Abhalten der Versammlungen mit Vorträgen, Durchführungen von Unterweisungen, Lehrgängen, Rundgängen etc.;
- Die Kontaktpflege mit kommunalen Stellen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielrichtung;
§ 3 Organisation, Gliederung und Aufbau
Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit seinen Mitgliedern dem "Landesverband Erwerbsobstbau Baden-Württemberg e.V.", kurz LVEO, angeschlossen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht.
- Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die Zweck und Ziel des Vereins anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken.
- Fördernde Mitglieder außer Einzelpersonen können auch Körperschaften (Gemeinden) und sonstige juristische Personen sein.
- Der Beitritt wird durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand vollzogen. Die Anmeldung gilt gleichzeitig als Bekundung, dass sich das Mitglied der Satzung voll inhaltlich unterwirft.
- Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand, der vorher den Ausschuss hören kann. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Antragsteller durch Aushändigung der Vereinssatzung mitzuteilen.
- Ordentliche und fördernde Mitglieder, die sich um den Verein und seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können vom Ausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Die Mitgliedschaft erlischt:
- Durch Auflösung des Vereins
- Ein Mitglied kann nur zum Ende eines Kalenderjahres seine Mitgliedschaft aufkündigen. Die Erklärung muss spätestens bis zum 30. September dem Vorstand schriftlich zugegangen sein. Die Beitragspflicht für das laufende Kalenderjahr bleibt bestehen.
- Durch Ausschluss, der vom Ausschuss beschlossen wird, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt, sich eine unehrenhafte Handlung zuschulden kommen lässt oder seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein beharrlich nicht erfüllt, insbesondere mit der Beitragszahlung längere Zeit im Rückstand ist.
- Durch den Tod.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen, sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten für das laufende Geschäftsjahr zu erfüllen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
- Aufklärung und Rat in allen obstbaulichen Angelegenheiten einzuholen.
- Anträge zu stellen, soweit diese Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, sind sie mindestens 3 Wochen vor derselben dem Vorstand schriftlich einzureichen.
- Die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
- An den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
- Die Satzung und die sonstigen Anordnungen des Vereins zu beachten und zu erfüllen.
- Sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben gemäß § 2 der Satzung im Vereinsgebiet einzusetzen.
- Die Einrichtung des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden auf Verlangen des Ausschusses zu vergüten.
- Die Vereinsbeiträge sind eine Bringschuld und in der festgesetzten Höhe gemäß § 8 der Satzung fristgerecht abzuführen.
§ 7 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Ausschuss
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Arbeitskreises. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, in der Regel im 1. Quartal statt. Die Einberufung erfolgt zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sämtliche Beschlüsse mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
- Die Wahlen sind geheim, sie können aber, wenn niemand widerspricht; auch durch Zuruf erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von 2 Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt oder der Ausschuss die Einberufung beschließt.
- Der Mitgliederversammlung obliegt:
- Die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts
- Die Entlastung des gesamten Vorstandes
- Die Festsetzung der Jahresbeiträge, die Wahl des Vorsitzenden, des Stellvertreters, des Schriftführers, des Kassiers sowie des Ausschusses
- Die Berufungsentscheidung gegen die Versagung der Aufnahme eines Mitglieds durch den Vorstand
- Die Bestellung von 2 Rechnungsprüfern
- Die Änderung der Satzung
- Die Beschlussfassung über Anträge
§ 9 Der Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier und bis zu vier weiteren Vereinsmitgliedern sowie dem Geschäftsführer mit beratender Stimme.
Die Dauer der Amtszeit der gewählten Ausschussmitglieder beträgt 3 Jahre.
Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Ausschuss kann einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden oder auf mehrere Ausschussmitglieder zur Erledigung übertragen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.
Der Schriftführer verfasst die Niederschriften der Mitgliederversammlung und der Ausschusssitzungen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Die Niederschrift hat die wichtigsten Vorgänge, insbesondere die Anträge und Beschlüsse zu enthalten. Der Kassier hat den ordentlichen Einzug der Vereinsbeiträge zu vollziehen, sowie über sämtliche anfallenden Geschäfte Eintragungen zu machen. Er hat den regelmäßigen Jahresabschluss der Kassenbücher vorzunehmen.
Für den Fall, dass ein Mitglied des Ausschusses ausfällt, kann der Vorstand bis zur nächsten Wahl eine Ersatzperson benennen.
§ 10 Der Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter. Beide vertreten den Verein einzeln.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses aus bzw. überwacht deren Ausführung.
Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Ausschusses und die sonstigen Veranstaltungen des Vereins.
Er bestellt den Geschäftsführer und überträgt im die Führung der Geschäftsstelle.
§ 11 Rechnungsprüfung
Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Rechnungsführung durch die von der Mitgliederversammlung ernannten Rechnungsprüfer zu erfolgen. Die 2 Rechnungsprüfer werden ebenfalls für jeweils 3 Jahre gewählt. Der Prüfungsbericht ist ein Teil des Kassenberichtes.
§ 12 Auslagenvergütung
Die Tätigkeit des Vorsitzenden, seines Stellvertreters, des Kassiers, des Schriftführers und des gesamten Ausschusses ist ehrenamtlich. Notwendige Barauslagen, wie z. B. Reisekosten, Porto und Telefongebühren können mit Genehmigung des Ausschusses erstattet werden.
§ 13 Satzungsänderung
Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss. Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 8. Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei etwaiger Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen an den Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine Reutlingen e.V., oder dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gem. § 2 zu verwenden hat.
Satzungsbeschluss:
Die bisherige Satzung des Arbeitskreises Obstbau und Baumwarte ist hiermit aufgehoben.
Vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 6. Februar 2003 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Reutlingen, den 06. Februar 2003